Gemeinnützigkeit



Lions Förderverein Marl e. V.

Auszug aus der Satzung

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


1.

    Zwecke des Vereins sind

  • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  • die Förderung kultureller Zwecke, dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst,
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
  • die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler und Behinderte,
  • die Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland sowie Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland, soweit diese Tätigkeiten dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen,
  • Förderung der Entwicklungshilfe,
  • Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.

2.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  • durch die Ausstattung von medizinischen Einrichtungen, den Kauf von Krankenfahrzeugen und der Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Alte, Kranke und Behinderte,
  • durch die Ausstattung von Kindergärten, Waisenhäusern und Spezialeinrichtungen für behinderte Kinder,
  • durch die Ausstattung von Schulen, berufsbildenden Institutionen und vergleichbaren Einrichtungen,
  • durch die Ausstattung von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
  • durch Hilfe in Fällen körperlicher und geistiger Not,
  • durch die Förderung anderer gemeinnütziger Vereine,
  • durch die Hilfe bei Katastrophen und bei der Blindenarbeit,
  • durch die Unterstützung von Schulen und Lehrkräften bei der Einführung von Lions-Quest und anderen Programmen zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Gesundheitsfürsorge sowie der Gewalt- und Drogenprävention.

3.

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch beim Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.